FAQ
Umfassende Antworten auf die wichtigsten Fragen aus Sicht der Versicherten Rund um die Begutachtung des Medizinischen Dienstes Rheinland-Pfalz
Stationäre Leistungen
Text zu Was sind DRG im Akkordeon der Seite Versicherte/FAQ
Diagnosis Related Groups (kurz DRG, deutsch Diagnosebezogene Fallgruppen) bezeichnen ein ökonomisch-medizinisches Klassifikationssystem, bei der Patientin/dem Patienten anhand ihrer Diagnosen und der durchgeführten Behandlungen in Fallgruppen klassifiziert werden, die nach dem für die Behandlung erforderlichen ökonomischen Aufwand unterteilt und bewertet sind. DRGs werden in verschiedenen Ländern zur Finanzierung von Krankenhausbehandlungen verwendet. Während in den meisten Ländern die DRGs krankenhausbezogen zur Verteilung staatlicher oder Versicherungs-bezogener Budgets verwendet werden, wurde in Deutschland das 2003 eingeführte DRG-System zu einem Fallpauschalensystem weiterentwickelt und wird seither zur Vergütung der einzelnen Krankenhausfälle verwendet.
Text zu Wie ist eine DRG aufgebaut des Akkordions der Seite Versicherte/FAQ
Eine DRG besteht aus vier „Stellen“. Sie gliedert sich in folgenden Ablauf: Buchstabe-Ziffer-Ziffer-Buchstabe Die erste Stelle ist ein Buchstabe und wird überwiegend durch die Hauptdiagnose oder relevante Faktoren wie Dauer einer maschinellen Beatmung getriggert. Die zweite und dritte Stelle sind Ziffern, sie werden durch die durchgeführten Maßnahmen (Prozeduren, diese können diagnostischer oder therapeutischer Natur sein) getriggert. Der erste Buchstabe sowie die zwei folgenden Ziffern also der Ablauf: Buchstabe-Ziffer-Ziffer werden als Basis-DRG bezeichnet. Die vierte Stelle der DRG ist wiederum ein Buchstabe und wird durch abrechnungsrelevante Nebendiagnosen, also Begleiterkrankungen, getriggert. Diese vierte Stelle kann den Schweregrad einer Behandlung innerhalb einer Basis-DRG erhöhen und zu einer Erhöhung der Behandlungskosten beitragen.
Text zu Kostet identische Behandlung an jedem Ort in Deutschl. gleich ... - Akkordeon Versicherte/FAQ
Nein. Wenn ein Krankenhausbehandlungsfall nach dem DRG-System abgerechnet wird, so sind die Kosten bei regelhaftem Behandlungsverlauf in jedem Bundesland identisch. Zwischen den Bundesländern bestehen Unterschiede in der Kalkulation der Grundkosten, d. h. der identische Behandlungsfall kostet in Rheinland-Pfalz in jedem Haus dasselbe, er kann in einem anderen Bundesland aber mehr oder weniger Kosten verursachen.
Text zu Was ist die Hauptdiagnose? des Akkordeons unter Vers./FAQ
Die Hauptdiagnose ist immer die Diagnose, welche den aktuellen stationären Aufenthalt verursacht. Bestehende Begleiterkrankungen werden als sogenannte Nebendiagnosen abgebildet.
Text zu Wenn Behandlung im KH pauschal vergütet wird ... Akkordeon Versicherte/FAQ
Nein. Ein Behandlungsfall wird über eine sogenannte DRG abgebildet. Diese DRG ist mit sogenannten Grenzverweildauern versehen. Die Grenzverweildauern legen einen Behandlungszeitraum fest, in dem die Vergütung gleich bleibt. Wird die untere Grenzverweildauer unterschritten, so wird die Vergütung für das Krankenhaus vermindert, wird die obere Grenzverweildauer überschritten, so erhöht sich die Vergütung für das Krankenhaus.
Hilfsmittel
Text zur Frage - Können bei der Erstversorgung von Kompressions .... verordnet und abgenommen werden
Mehrfachausstattungen mit Hilfsmitteln können aus hygienischen Gründen in Frage kommen (Hilfsmittelrichtlinie § 12 Abs. 8). Da diese Hilfsmittel im steten Gebrauch gewaschen und getrocknet werden müssen, ist zur Sicherstellung der kontinuierlichen Versorgung ein Wechselpaar möglich und sinnvoll.
Text zur Frage Wie häufig und in welchen Abständen können Kompressionsstrümpfe nach der Erstversorgung wieder verordnet und abgegeben werden?
Da Kompressionsstrümpfe aus elastischem Material bestehen und deren Funktionsweise von der Elastizität des Materials abhängt ist die Lebensdauer und Anwendbarkeit dieser Hilfsmittel begrenzt. In der Regel sind Kompressionsstrümpfe bei ständigem Gebrauch und regelmäßigem Waschen nach einem halben Jahr durch den Materialverschleiß aufgebraucht und müssen ersetzt werden. Daher können Kompressionsstrümpfe in halbjährlichem Abstand neu verordnet werden. Da der Verschleiß dieser Hilfsmittel stark vom Gebrauch abhängt können die Strümpfe auch früher zerschlissen sein oder auch länger als 6 Monate genutzt werden. Der Austausch kann erst erfolgen, wenn die vorhandenen Strümpfe nicht mehr genutzt werden können. (Hilfsmittelrichtlinie § 12 Abs. 7)
Text zur Frage Sind Rollatoren zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordenbar?
Es handelt sich bei Rollatoren um verordnungsfähige Hilfsmitten der Produktgruppe 10 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die/Der Versicherte muss in ihrer/seiner Eigenmobilität eingeschränkt sein, aber sie/er soll noch Restfunktion verfügen, um selbstständig in der Wohnung zu gehen, die Wohnung verlassen zu können und außerhalb der Wohnung gehen zu können.
Antwort zur Frage Wie viele orthopädische Maßschuhe sind generell bei vorhandener Indikation verordnungsfähig?
Aufgrund hygienischer Aspekte erfolgt bei Erstversorgung die Abgabe von 2 Paar orthopädischer Maßschuhe (Hilfsmittelrichtlinie § 12 Abs. 8). Nach Optimierung der Passform des ersten Paares der Maßschuhe ist zeitnah die Versorgung mit einem Wechselpaar möglich und sinnvoll. Daneben ist die Versorgung mit orthopädischen Hausschuhen möglich, hier ist die zusätzliche Abgabe eines Wechselpaares nicht möglich.
Antwort zur Frage Ihre Krankenkasse hat den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz zur Begutachtung einer Ihnen verordneten komplexen Hilfsmittelversorgung beauftragt, wie läuft die Begutachtung ab?
Die Begutachtung erfolgt durch speziell geschulte Fachärzte in Zusammenarbeit mit im Medizinischen Dienst beschäftigten Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechnikern. Die meisten Begutachtungen sind bei ausreichenden und aussagekräftigen Unterlagen durch Aktenlage möglich. Sollte dieses nicht der Fall sein, so erfolgt die Begutachtung nach Einladung in die Dienststelle oder bei Immobilität der Versicherten/des Versicherten in Form eines Hausbesuches. Dabei wird ein ganzheitlicher Befund erhoben und die Hilfsmittelversorgung vor diesem Hintergrund durch die Fachärztin/den Facharzt beurteilt. Die Orthopädietechnikerin/Der Orthopädietechniker nimmt zur Wirtschaftlichkeit und Fertigung der Hilfsmittel Stellung. Auch erfolgt im Rahmen dieser Begutachtung die Beratung der Versicherten/des Versicherten zur anstehenden Hilfsmittelversorgung.
Antwort zur Frage Ich habe ein Hilfsmittel durch einen Leistungserbringer erhalten und komme damit nicht zurecht. Welche Hilfe kann ich über die Krankenkasse erhalten?
Die Krankenkasse hat in solchen Fällen die Möglichkeit den Medizinischen Dienst mit einer Produktprüfung zu beauftragen. Bei einer Produktprüfung werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes vor Ort die Passform, die Fertigungsqualität und die Geeignetheit des Hilfsmittels geprüft. Diese Begutachtungen erfolgen immer durch eine speziell geschulte Fachärztin/einen speziell geschulten Facharzt und eine Orthopädietechnikerin/einen Orthopädietechniker. Sollten hier eine mangelnde Passform (z.B. orthopädischer Maßschuh) oder Fertigungsmängel festgestellt werden, so kann die Krankenkasse die Versicherten bei der Abstellung der Mängel bis hin zur Neuanfertigung gegenüber dem Leistungserbringer unterstützen.
Rehabilitation
Antwort zur Frage Wer ist zuständiger Kostenträger für Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation?
Leistungen zur Vorsorge („sogenannte ambulante Badekur“) bietet nur die Krankenkasse an. Medizinische Rehabilitationsleistungen können sowohl von der Krankenkasse als auch von der Deutschen Rentenversicherung DRV übernommen werden. Die DRV ist vorrangig zuständig bei Personen, die noch im Erwerbsleben stehen, die Krankenkasse bei bereits berenteten Mitgliedern. Beratungen bieten die Gemeinsamen Servicestellen der Träger an, siehe www.reha-servicestellen.de .
Antwort zur Frage Habe ich die Möglichkeit mir den Kurort und die Rehabilitationsklinik auszusuchen?
Die Krankenkasse wählt die Rehabilitationsklinik für Sie aus. Sie haben aber auch ein Wunsch- und Wahlrecht und die Krankenkasse muss Ihre persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie sowie mögliche Behinderungen bei der Auswahl berücksichtigen. Sofern Sie der Meinung sind, dass Ihre persönliche Situation nicht ausreichend gewürdigt wurde, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Kasse einlegen.
Antwort zur Frage In welchem zeitlichen Abstand kann ich erneut eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beantragen?
Ambulante Vorsorgeleistungen („sog. ambulante Badekuren“) können, sofern die medizinische Notwendigkeit besteht, alle 3 Jahre durchgeführt werden. Bei allen anderen Leistungen gilt der 4-Jahreszeitraum. Eine Antragstellung vor Ablauf der 4-Jahresfrist ist möglich, diese muss aber von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt besonders begründet werden.
Antwort zur Frage Wordurch unterscheiden sich die ambulanten von den stationären Rehabilitationsleistungen?
Es ist wissenschaftlich belegt, dass beide Formen zu vergleichbaren Erfolgen führen. Die ambulante Rehabilitation findet stets wohnortnah statt, die einfache Fahrstrecke zum Rehabilitationszentrum sollte 45 Minuten nicht überschreiten. Sie kehren täglich in Ihr häusliches Umfeld zurück, deshalb sollte die häusliche Versorgung gewährleistet sein und es darf keine Notwendigkeit der ständigen ärztlichen oder pflegerischen Überwachung bestehen.
Antwort zur Frage Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich eine Mutter-(Vater-) Kind-Leistung beantragen kann?
Diese Leistungen werden überwiegend als Vorsorgeleistungen (nur stationär) durchgeführt, um dadurch das Entstehen einer manifesten Erkrankung möglichst zu verhindern bzw. das Fortschreiten einer bereits bestehenden Erkrankung möglichst zu vermeiden. Es muss erkennbar sein, dass eine deutliche Belastungssituation vorliegt, die sich auch auf Ihre Rolle als Mutter (Vater-) negativ auswirkt und die sich durch einzelne Maßnahmen am Wohnort (z.B. Ärztliche Behandlung, Beratungen, Krankengymnastik) nicht ausreichend bessern lässt. Im Mittelpunkt steht der Vorsorgebedarf der Mutter/des Vaters, nicht primär der eines Kindes.