Rehabilitation
Text Reha nach Ü-Schrift und Einleitung
Rehabilitation- und Vorsorgeleistungen bestehen aus verschiedenen aufeinander abgestimmten therapeutischen Maßnahmen. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: Physiotherapie, Entspannungs- und Aktivierungsübungen, Ergotherapie, psychotherapeutische Gespräche und Lerneinheiten, zum Beispiel zu gesunder Ernährung. Ziel dieser Leistungen ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu vermindern oder ganz zu beseitigen.
Medizinische Vorsorgeleistungen fallen überwiegend in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation kommen auch andere Träger in Frage, wie z. B. die Deutsche Rentenversicherung bei Erwerbstätigen. Benötigen Kinder- und Jugendliche eine Rehabilitation z. B. aufgrund von Atemwegserkrankungen oder Diabetes bestehen in vielen Fällen Ansprüche sowohl gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung als auch gegenüber der Rentenversicherung.
Gesundheit erhalten - am Leben teilhaben
Medizinische Vorsorgeleistungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind wichtige Bausteine unseres Gesundheits- und Sozialleistungssystems. Vorsorgeleistungen sollen verhindern, dass eine Erkrankung eintritt oder sich verschlimmert. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Der Medizinischer Dienst nimmt sozialmedizinisch Stellung zu den Erfolgsaussichten verordneter rehabilitativer Maßnahmen.
Akkordeon -neu - für Seite Rehabilitatioin
Text zu Wie läuft das Antragsverfahren im Akkordeon der Seite Rehabilitation
Beraten Sie sich mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Wenn Sie zum Beispiel Angebote wie die fachärztliche Behandlung, Medikamente, Therapien und Hilfsmittel ohne anhaltenden Erfolg genutzt haben, kann Ihnen Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Rehabilitation verordnen und teilt dies der Krankenkasse mit.
In einem Antragsformular wird anschließend die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme ausführlich dargelegt und medizinisch begründet. Die Krankenkasse entscheidet auf der Grundlage des Antrags und des ärztliche Befundberichts über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der rehabilitativen Maßnahmen.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, jeden vierten Antrag auf Rehabilitationsleistungen durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei einer Rehabilitation im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, wird auf die Begutachtung verzichtet.
Die Krankenkasse teilt Ihnen und Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt ihre Entscheidung mit und begründet gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung.
Text zu Welche Leistungen der Rehabilitation gibt es? im Akkordeon der Seite Rehabiliation
Es gibt eine Vielzahl verschiedener Reha-Maßnahmen, die für Sie infrage kommen können. Grundsätzlich sind zunächst alle ambulanten Möglichkeiten wie z. B. eine fachärztliche Behandlung, Physiotherapie, ambulante Psychotherapie u. a. am Wohnort auszuschöpfen. Erst wenn dies nicht ausreicht, wird eine Rehabilitation in Erwägung gezogen.
Hier gilt der Grundsatz ambulant vor stationär: In einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung können Sie tagsüber die Therapieangebote nutzen und fahren nach der Therapieeinheit zurück nach Hause. Viele ambulante Rehabilitationszentren in Rheinland-Pfalz bieten sogar einen Fahrdienst an.
Je nach Erkrankung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung ist eine stationäre Rehabilitation besser geeignet, Ihre Gesundheit zu bessern oder wiederherzustellen.
Sind aufgrund des Krankheitsbildes weder ambulante noch stationäre Rehabilitation durchführbar gibt es auch die Möglichkeit einer mobilen Rehabilitation, bei der alle Maßnahmen von qualifiziertem Fachpersonal bei Ihnen zuhause durchgeführt werden.
Text zu Mu-Va-Ki im Akkordeon auf der Seite Rehabilitation
Zu den bekanntesten stationären Vorsorgeleistungen zählen die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur. Diese Vorsorgeleistungen werden ausschließlich stationär erbracht. Im Vordergrund steht die Gefährdung der Mütter und der Väter. Die Einrichtungen bieten in der Regel aber auch Therapiemaßnahmen für die Begleitkinder an, falls diese einen eigenen Behandlungsbedarf haben.
Text zu Wie begutachtet der MD? im Akkordeon auf der Seite Rehabilitation
Für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sollten möglichst viele aussagekräftige Befunde und Informationen vorliegen. Die Krankenkassen fordern diese Unterlagen, zum Beispiel Befundberichte, zu Händen des Medizinischen Dienstes an.
Meistens kann der Medizinische Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen, ob die beantragte Maßnahme medizinisch notwendig und für Sie geeignet ist. Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft die Rehabilitationsziele, die Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg und Ihre persönliche Rehabilitationsfähigkeit, also z. B. ob Sie bestimmte Maßnahmen körperlich bewältigen könnten. Zu berücksichtigen ist auch, ob die gesundheitliche Einschränkung vorübergehend ist oder Ihren Alltag dauerhaft beeinträchtigen wird. Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich.
Text zu Die Persönliche Begutachtung - im Akkordeon der Seite Rehabilitation
Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich. Sie erhalten dann eine schriftliche Einladung von Ihrer Krankenkasse zur persönlichen Begutachtung in einer Beratungsstelle des Medizinischen Dienstes. Dort werden dann in einem sozialmedizinischen Beratungsgespräch alle Aspekte Ihres Rehabilitationsbedarfs betrachtet. Dazu gehören in der Regel auch eine Untersuchung und eine abschließende Beratung zu geeigneten Maßnahmen.
Text zu Das Begutachtungsergebnis im Akkordeon auf Seite Rehabilitation
Ihre Krankenkasse teilt Ihnen immer schriftlich mit, ob Sie eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt oder nicht. Auch dann, wenn Ihr Antrag vom Medizinischen Dienst begutachtet wurde.
Sollte der Medizinische Dienst die beantragte Maßnahme nicht empfehlen, wird dies ausführlich begründet und eine konkrete Alternative aufgezeigt. Auf dieser Basis entscheidet dann die Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen erbracht werden.