Entscheidung des OLG Koblenz zur Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigungen des früheren MDK-Geschäftsführers hat juristisch Bestand
Alzey, (10.08.2021)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des früheren Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK Rheinland-Pfalz – heute Medizinischer Dienst), Dr. Dr. Gundo Zieres, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz, im zentralen Verfahren um die gegen Zieres ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen keine Revision zuzulassen, zurückgewiesen. Damit sind die Kündigungen wirksam und rechtskräftig.
Dr. Dr. Zieres verbleiben noch die Anhörungsrüge beim BGH nach § 321a ZPO und die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht. Beide denkbaren Schritte ändern jedoch nichts an der Rechtskraft der OLG-Entscheidung.
Dr. Dr. Zieres hat daher keinen Anspruch mehr auf Weiterzahlungen von Anteilen seines Ge-haltes durch den Medizinischen Dienst. Entsprechende Schritte, um die Zahlungen zu stoppen, werden unverzüglich eingeleitet. Zugleich wird der Medizinische Dienst eine detaillierte Auflistung erarbeiten, um Dr. Dr. Zieres mitzuteilen, welche Rückzahlungen von ihm verlangt werden.
Fundstellen:
Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 29.07.2021 (Az. III ZR 157/20)
Berufungsurteil des OLG Koblenz vom 08.07.2020 (Az. 10 U 1133/16)